Das Innenministerium hat am Dienstag, 26. Oktober 2010, in Stuttgart mitgeteilt, dass die Landesregierung an den Aussagen der renommierten Gutachter Professor Dr. Paul Kirchhof und Professor Dr. Klaus-Peter Dolde festhält. Im Auftrag der Landesregierung hatten die beiden Gutachter übereinstimmend festgestellt, dass Grundgesetz und Landesverfassung den von der SPD vorgeschlagenen Weg verbieten und eine Volksabstimmung zum Bahnprojekt Stuttgart – Ulm verfassungswidrig sei. Alle anderen Auffassungen weckten Erwartungen, die von der Verfassung nicht gedeckt seien. Das Gutachten der SPD könne im Ergebnis nicht überzeugen.
Auffällig sei zunächst, dass sich das Gutachten – anders als von der SPD-Fraktion in ihrem Landtagsantrag gefordert – nur auf Stuttgart 21 beschränke. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass das Projekt Stuttgart 21 nicht in den Bedarfsplan des Bundesschienenwegeausbaugesetzes aufgenommen sei und daher diesen bundesrechtlichen Bindungen nicht unterliege.
Das Gutachten treffe daher auch keine Aussagen zu der Frage der Verknüpfung der beiden Bahnprojekte Stuttgart 21 und der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm in der gemeinsamen Erklärung vom 22. April 2009 und halte die Gesetzgebungskompetenz des Landes für gegeben, während die Gutachter der Landesregierung ein „Ausstiegsgesetz“ zu Recht als mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht für vereinbar erachteten. Die Zuständigkeit liege nicht beim Land, sondern beim Bund.
Nicht überzeugen könnten die Gutachter der SPD-Fraktion mit ihren Ausführungen, ein im Wege der Volksabstimmung beschlossenes „Ausstiegsgesetz“ würde durch die Volksabstimmung die bisherige haushalts-, verkehrs-, wirtschafts- und strukturpolitisch positive Bewertung des Vorhabens durch die Landesregierung und den Landtag revidieren und deshalb zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, womit ein Kündigungsgrund gegeben sei.
Abgesehen davon, dass eine Vertragspartei sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne, wenn sie bewusst den Grund dafür herbeiführe, verkenne das Gutachten auch, dass durch Volksabstimmung beschlossene Gesetze nicht die besseren Gesetze seien.
Durch das Parlament oder das Volk beschlossene Gesetze seien gleichrangig.
Auch soweit das Gutachten den Weg über eine Volksabstimmung als mit der Landesverfassung für vereinbar erachte, könne ihm nicht gefolgt werden.
Denn es wäre missbräuchlich und verfassungswidrig, wenn die Landesregierung ein „Ausstiegsgesetz“ einbringe, das ihren erklärten politischen Zielen widerspreche.
Zu leicht setzten sich die Gutachter auch über die verfassungsrechtliche Regelung hinweg, dass über das Staatshaushaltsgesetz keine Volksabstimmung stattfinden könne. Ein „Ausstiegsgesetz“ zur Aufhebung der Finanzierungsverträge würde nämlich darauf abzielen, die im Haushalt bereitgestellten Mittel für Stuttgart 21 nicht auszugeben und damit das Gesamtprojekt zu Fall zu bringen und letztlich darauf, die Haushaltsmittel zur Realisierung des Projekts in Mittel umzuwandeln, die zur Entschädigung der Bahn verwendet werden sollen.
Ein solches Gesetz hätte einen unmittelbaren Eingriff in das Staathaushaltsgesetz zur Folge. Gerade dies verbiete die Landesverfassung.
(C) Pressemitteilung des baden-württembergischen Innenministeriums vom 26. Oktober 2010