Neue Regelungen im Hochschulrecht treten am 1. März 2009 in Kraft – Erleichterungen bei der Erhebung von Studiengebühren – Verbesserungen für Studierende mit Kindern – vereinfachter Hochschulzugang für Berufstätige
Zum 1. März 2009 tritt eine Reihe von Änderungen im Hochschulrecht in Kraft.
Klarstellungen und Erleichterungen gibt es beim Erlass von Studiengebühren; unter anderem wird die sogenannte „Geschwisterregelung“ erweitert. Für Studierende mit Familienpflichten müssen die Prüfungsfristen flexibilisiert. Und: Der Hochschulzugang für Berufstätige wird vereinfacht; Meister können nun auch ohne die bislang vorgeschriebene vierjährige Berufserfahrung ein Studium aufnehmen. Dies teilte Wissenschaftsminister Prof. Dr. Peter Frankenberg Anfang Februar 2009 in Stuttgart mit.
Zu den Regelungen, die im „Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich“ (ZHFRUG) enthalten sind, sagte Frankenberg: „Wir entwickeln das baden-württembergische Hochschulsystem weiter. Neben den Bestimmungen zur Dualen Hochschule enthält das ZHFRUG eine Vielzahl von Neuerungen, von denen nicht zuletzt die Studierenden profitieren2.
Erleichterungen bei der Erhebung von Studiengebühren
* Die sogenannte Geschwisterklausel wird erweitert: In Familien mit drei oder mehr Kindern müssen höchstens zwei Kinder Studiengebühren bezahlen, gleichgültig ob die Geschwister studieren oder nicht.
* Die Altersgrenze bei Kindererziehung wird von acht auf 14 Jahre angehoben. Bisher sind Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von der Studiengebühr befreit. Die neue Regelung ist bereits rückwirkend zum Wintersemester 2008/2009 in Kraft getreten.
* Die allgemeine Härtefallklausel wird auf Fälle erweitert, in denen die Beitreibung der Gebühr – unabhängig von der finanziellen Situation des Betroffenen – eine persönliche Härte darstellt.
* Auslandssemester werden unabhängig vom typischen Fall der Beurlaubung von der Gebührenpflicht ausgenommen. Abweichend davon können Studiengebühren erhoben werden für Auslandssemester an einer Partnerhochschule, die nach der Studien- und Prüfungsordnung so eng mit dem Studium an der Heimathochschule verzahnt sind, dass sie als Lehrangebot der Heimathochschule zu betrachten sind.
* Studierende, die besonders begabt sind oder herausragende Leistungen erbringen, können von der Gebühr befreit werden. Die Entscheidung, ob Befreiungen gewährt werden, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer, trifft die Hochschule. Dazu wird eine Satzungsermächtigung eingeführt.
* Eine für das betreffende Semester bereits bezahlte Studiengebühr wird anteilig erstattet, wenn die Exmatrikulation später als einen Monat nach Vorlesungsbeginn wirksam wird. Wird die Exmatrikulation vor diesem Zeitpunkt wirksam, ist die Gebühr wie bisher vollständig zu erstatten.
* Für die bereits beschlossene Zinsobergrenze von 5,5 Prozent für Studiengebührendarlehen wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen
Verbesserung der Studien- und Prüfungsbedingungen für Studierende mit Familienpflichten
Die Prüfungsordnungen der Hochschulen müssen künftig flexible Prüfungsfristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrnehmen müssen. Bei Beurlaubung nach den Regelungen des Mutterschutzes dürfen – anders als sonst – auch in der Zeit der Beurlaubung Studienleistungen erbracht werden.
Mehr Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung
Die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung wird weiter verbessert. Bereits jetzt eröffnet die Meisterprüfung oder eine gleichwertige berufliche Fortbildung den Zugang zu allen fachlich verwandten Studiengängen an Hochschulen. Die bislang noch vorgeschriebene vierjährige Berufserfahrung wird gestrichen. Außerdem können nun auch außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse im Studium angerechnet werden.
Professorenbesoldung
Künftig ist es an Hochschulen erlaubt, die Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren durch private Drittmittel aufzustocken und den dafür vorgesehenen Vergaberahmen zu erhöhen. Die Mittel müssen den Hochschulen ohne Bindung an eine bestimmte Personen zur Verfügung gestellt werden. Dies ergänzt die bisher schon bestehende Möglichkeit, Stiftungsprofessoren aus privaten Mitteln zu finanzieren.
Weitere Neuerungen
* Künftig besteht die Möglichkeit zur Exmatrikulation bei Plagiatsfällen bzw. wissenschaftlichem Fehlverhalten. Die Exmatrikulation steht im Ermessen der Hochschule, was ihr eine Verhältnismäßigkeitsabwägung eröffnet.
* Ausnahmen von der gestuften Studienstruktur (Bachelor/Master) gelten künftig für den Fachbereich Kunst (künstlerische Kernfächer) und Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem und akademischem Abschluss. Bisher waren nur Studiengänge mit kirchlichem Abschluss ausgenommen.
* Die Hochschulen haben die Pflicht zur Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems unter Gesamtverantwortung des Vorstandes.
* Abkehr von der Programmakkreditierung zugunsten der Systemakkreditierung: den Hochschulen soll unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden, die kleinteilige Akkreditierung einzelner Bachelor-/ Masterstudiengänge durch eine Systemakkreditierung zu ersetzen.
* Im Senat und im Fakultätsrat sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen vertreten sein.
* Klarstellung der Ausschlussregelung von Bewerbern bei Wahlen und bei der Senatsbestätigung. Ein Mitglied im Aufsichtsrat kann bei der eigenen Wahl als Rektor nicht mitwirken, ebenso wenig wie ein Amtsmitglied im Senat bei der Bestätigung der Rektorwahl.
* Die Festlegung der Funktionsbeschreibung für Juniorprofessuren/ Juniordozenten ohne Tenure Track wird auf die Hochschulen delegiert. Bei Vollprofessuren und Juniorprofessuren/Juniordozenten mit Tenure Track bedarf es auch weiterhin der Zustimmung durch das Wissenschaftsministeriums.
* Auf die Verpflichtung zur Immatrikulation von Doktoranden wird verzichtet.
* Bezeichnung „Universität“ für staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat das zweite Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich im Dezember 2008 beschlossen. Die darin enthaltenen Bestimmungen zur Gründung der Dualen Hochschule sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, die übrigen Vorschriften treten in der Regel am 1. März 2009 in Kraft.
(C) Mitteilung des MWK BW